Das OVG-Urteil ist hinsichtlich der Anwendbarkeit von Sozialhilferegelungen in der Praxis wie folgt umzusetzen:
Das OVG legt das Einkommen und Vermögen nach dem BSHG zu Grunde.
Der Einsatz des Einkommens nach dem BSHG ist unstrittig.
Das Vermögen ist insoweit zu berücksichtigen, als es vorhanden ist bzw. kurzfristig verfügbar ist. Entscheidend ist also die Frage, ob trotz vorhandenen Vermögens die Bewohnerin/der Bewohner Sozialhilfe erhält oder erhalten würde; d.h., auch bei darlehnsweiser Gewährung von Sozialhilfe wegen einzusetzendem Vermögen, wird Sozialhilfe gewährt.
Anders ausgedrückt, ist die tatsächliche Notlage entscheidend, also die kurzfristige Verwertbarkeit des Vermögens. Barvermögen, Rückkaufswerte von Lebens-, Sterbe- oder Rentenversicherungen sind z.B. kurzfristig verwertbar und somit als sozialhilferechtliches Vermögen einzusetzen.
Entreicherungen (Schenkungen) sind hinzunehmen!
Die Nachrangigkeit kann nicht durch § 90 BSHG wieder hergestellt werden.
Die darlehnsweise Gewährung von Pflegewohngeld kommt nicht in Betracht.
Eine Auslegung des Urteils dahingehend, dass z.B. § 97 BSHG analog für die „Landeskinder Niedersachsen“ anzuwenden ist, kommt nicht in Betracht.
Wie sich die Rechtslage aufgrund der Änderung des Landespflegegesetzes voraussichtliches Inkrafttreten ab 01.09.2003 darstellen wird, ist zur Zeit noch nicht absehbar.